die Haftung des Auftraggebers (Kunden)
Beförderungsbedingungen für den
Möbeltransport
B. Des Auftraggebers
§ 8
Der Auftraggeber haftet:
a) für die Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der
übergebenen Belege;
b) für Verlust und Beschädigung der Transportmittel, Zubehörteile
und Packmittel, soweit diese durch ihn oder durch von ihm gestellte
Hilfskräfte zu verantworten sind;
c) für das Möbelauto einschließlich Material des Auftragnehmers im
Falle der Selbstbe- oder -entladung des Transportgutes;
d) für die Folgen fehlerhafter Angaben über Gewicht, Inhalt und Art
des Transportgutes; eine Verpflichtung zur Nachprüfung besteht für
den Auftragnehmer nicht. Mangels ausdrücklicher schriftlicher
Anweisung übernimmt und deklariert der Auftragnehmer auf Gefahr des
Auftraggebers den Transport als Umzugsgut im Sinne des
Möbeltransporttarifes des Fachverbandes der Spediteure;
e) für den Schaden, der durch den Transport der in § 3 lit. d) Abs.
4 bezeichneten Gegenstände entsteht;
f) für alle Unkosten, die infolge einer nicht durch Verschulden des
Auftragnehmers entstandenen Transportverzögerung oder -behinderung
erwachsen, wie z.B. Elementarereignisse, Krieg, behördliche
Maßnahmen, Streik, Behinderung der Schiffahrt oder Eisenbahn
usw.
III. Transportversicherung
§ 9
a) Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer verpflichtet,
sofern ein schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des
Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt.
b) Die Transportversicherung erstreckt sich nur auf
Transportmittelunfall, Feuergefahr, Diebstahl, Unfälle durch höhere
Gewalt und Möbelbruch.
c) Gegen Bruch von Glas, Porzellan usw. sowie gegen Kriegsrisiko,
Plünderung und Aufruhr kann eine gesonderte Versicherung
abgeschlossen werden.
d) Im Schadensfall erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtung
durch Abtretung seines Anspruches gegen die
Versicherungsgesellschaft. Versichert der Auftraggeber selbst, so
ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung
gedeckten Gefahren gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen, geht
also nicht auf den Versicherer über .
IV. Preisberechnung*)
§ 10
a) Die Kostenberechnung erfolgt aufgrund der zur Zeit der
Ausführung des Umzuges geltenden Tarifsätze, Frachten und
Wechselkurse.
b) Wenn sich vom Zeitpunkt des überreichten Angebotes, (Anlagen 1
und 2), bis zur Ausführung des Umzuges die Tarifsätze, Frachten und
Wechselkurse vermindern oder erhöhen, so ändern sich entsprechend
die vereinbarten Transportkosten.
§ 11
Besonders zu bezahlen sind:
a) Transporte von Klavieren, Tresoren und anderen
Schwergütern;
b) Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges,
auch ohne besonderen Auftrag. Die Art der Ausführung steht
lediglich in der Wahl des Auftragnehmers;
c) Installations-, Dekorations-, Tischler- und
Reinigungsarbeiten;
d) Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls in
gesperrten oder aufgerissenen Straßen das Möbelauto nicht vor das
Haus gefahren werden kann, desgleichen für Wartezeiten des
Möbelautos und des Personals, das der Auftragnehmer nicht
verschuldet hat, ferner angemessene Zuschläge für das Tragen der
Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der
Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser
Umstände stattgefunden hat, sowie Mehrkosten, die durch Umwege
entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar
sind;
e) amtliche Gebühren und Zollspesen sowie allfällige öffentliche
Abgaben.
*) Diese Bestimmungen gelten nur insoweit, als ihnen keine
kartellgesetzlichen Vorschriften entgegenstehen (Anmerkung des
Fachverbandes der Spediteure).
V. Pflichten des Auftraggebers
§ 12
a) Die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes
erforderlichen Dokumente und Bewilligungen obliegt dem
Auftraggeber.
b) Kann die Entladung des Möbelautos nicht sofort nach dem
Eintreffen am Bestimmungsort erfolgen, kann der Auftragnehmer
Ersatz aller aus der verzögerten Annahme entstehenden Unkosten und
Schäden verlangen und auf Kosten des Auftraggebers das Gut entladen
und einlagern.
c) Bei Abholung des Gutes ist der Auftraggeber verpflichtet
nachzuprüfen, daß kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich
mitgenommen oder stehengelassen wird.
§ 13
Bei Transporten, die bis oder ab Station oder Flughafen vereinbart
wurden, hat der Auftraggeber sowohl den beladenen als auch den
leeren Kofferwechselaufbau, Container oder Liftvan samt dem
zugehörigen Inventar zu übernehmen oder zu übergeben. In diesem
Fall obliegt ihm bei sonstiger Haftung die Wahrung der Rechte
gegenüber dem Verkehrsträger, insbesondere durch Veranlassung eines
gemeinsamen Schadensprotokolles.
§ 14
a) Der Rechnungsbetrag ist zu bezahlen:
1. bei Inlandstransporten vor Entladung;
2. bei Auslandstransporten vor Beladung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Vorschub zu
verlangen.
b) Gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers ist eine Aufrechnung
oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des
Auftraggebers zulässig, die der Höhe nach feststehen und dem Grunde
nach unbestritten sind.
§ 15
Wird in Verbindung mit einer Übersiedlung eine Einlagerung
notwendig, so gelten hiefür die vom Fachverband der Spediteure
veröffentlichten Einlagerungsbedingungen. Erfolgt der Abtransport
eingelagerter Güter nicht durch den Auftragnehmer, so ist dieser
berechtigt, eine Entschädigung unter Zugrundelegung des
Möbeltransporttarifes des Fachverbandes der Spediteure zu
berechnen.
§ 16
Zur Abholung der dem Auftraggeber überlassenen Packmaterialien muß
dieser auffordern.
VI. Mündliche Abreden
§ 17
Für die Ausführung mündlich erteilter Aufträge, die von keiner
Seite schriftlich bestätigt sind, trägt der Auftraggeber die
Gefahr.
VII. Verjährung
§ 18
Alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer, gleichviel aus welchem
Rechtsgrund, verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit
der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch
mit der Ablieferung des Gutes.
VIII. Gerichtsstand
§ 19
Der Gerichtsstand für alle Beteiligten wird durch den Ort der
Handelsniederlassung des Auftragnehmers bestimmt, mit dem das
Geschäft abgeschlossen wurde.
Ist jedoch der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 140/1979 in der jeweils
gültigen Fassung, und hat dieser im Inland seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt,
so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und
104 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm (JN) nur die Zuständigkeit eines
Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der
gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.