Möbelspeditionsversicherungsschein MSVS
IV. Möbel-Speditionsversicherungsschein
(Möbel-SVS)
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Fachverband der Spediteure
Kundmachung
Gemäß den "Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport" und den
"Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport", kundgemacht von
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Verkehr,
Fachverband der Spediteure, in der "Wiener Zeitung" vom 9. August
1947, ist die Haftung des Spediteurs für die ihm zur Beförderung
beziehungsweise zur Verwahrung übergebenen Möbel beschränkt.
Um nun dem Auftraggeber des Spediteurs die Möglichkeit zu wahren,
Schäden, die ihm bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können,
ersetzt zu erhalten, hat der Fachverband der Spediteure sich
entschlossen, in die vorgenannten Bedingungen einen obligatorischen
Versicherungsschutz zugunsten der Auftraggeber des Spediteurs
einzubauen, um hierdurch den Interessen beider Vertragsteile
Rechnung zu tragen.
Der Fachverband der Spediteure hat in seiner Sitzung vom 13.
September 1951 eine dementsprechende Ergänzung der
"Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport" und der
"Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport" beschlossen, mit
der mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 die Bestimmungen der
vorgenannten Bedingungen erweitert und ein Möbel-
Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS) eingeführt wird.
Dieser Beschluß wird im amtlichen Teil der" Wiener Zeitung" dreimal
veröffentlicht; mit der drittmaligen Verlautbarung wird der
Wortlaut der Ergänzung und des
Möbel-Speditionsversicherungsscheines veröffentlicht, wodurch dem
Erfordernis gehöriger Publikation Genüge getan wird.
Der Vorsteher: Minkus Der Sekretär: Winkler
Anlage A zu § 7 lit. a) bzw. § 5 lit. a) der Beförderungs- bzw.
Einlagerungsbedingungen
Möbel-Speditionsversicherungsschein
§ 1
Gegenstand der Versicherung und Geltungsbereich
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Transporte von Umzugsgut im
Möbelauto (Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan)
im Inland sowie von und nach dem Ausland, in der Folge
Möbeltransporte genannt.
2. Darunter sind alle Leistungen nach dem vom Fachverband der
Spediteure herausgegebenen Möbeltransporttarif einschließlich aller
üblichen Nebenleistungen zu verstehen.
3. Der Begriff Umzugsgut bezieht sich nicht auf für den Handel
bestimmte Neumöbel.
§ 2
Versicherungsnehmer und Versicherter
1. Die Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert ist der
Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit
des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist bzw. der
Auftragnehmer.
2. Versicherungsnehmer ist der Auftragnehmer, der Möbeltransporte
und Möbeleinlagerungen ausführt (im folgenden kurz Möbelspediteur
genannt) und nach den Bestimmungen der Beförderungsbedingungen für
den Möbeltransport und der Einlagerungsbedingungen für den
Möbeltransport arbeitet.
§ 3
Umfang der Versicherung im allgemeinen
Die Versicherer leisten Ersatz:
1. für solche Schäden, für die der Möbelspediteur dem Versicherten
nach den Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport oder nach
den Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport haftet. Schäden
durch vorsätzlich herbeigeführte Handlungen, insbesondere
Veruntreuung und Unterschlagung durch den Firmeninhaber, seiner
gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder selbständigen Leiter einer
Zweigniederlassung, gelten als ausgeschlossen.
2. für solche Schäden, für die über die unter Abs. 1 erwähnte
Deckung hinaus der Möbelspediteur dem Versicherten aufgrund von
Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen des ABGB und HGB
haftbar gemacht werden kann, im Rahmen der Bedingungen unter § 4.
Die Versicherer verzichten auf die Einwendungen, die der
Möbelspediteur aus den in den Beförderungsbedingungen für den
Möbeltransport und den Einlagerungsbedingungen für den
Möbeltransport enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß und
Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte.
3. Bedient sich der Möbelspediteur im Zuge der Ausführung des ihm
erteilten Auftrages nachgeordneter Spediteure sowie weiterer
Beauftragter, so ist auch deren Verschulden mitgedeckt.
§ 4
Umfang der Versicherung im einzelnen bei gesetzlicher Haftung
Für die Ersatzleistung der Versicherer nach Maßgabe der
gesetzlichen Haftungsbestimmungen des ABGB und HGB gelten im
einzelnen folgende Bestimmungen:
A. Eingeschlossene Gefahren
1. Bei Möbeltransporten wird für den Schaden Ersatz geleistet, der
dem Versicherten durch Verschulden des Möbelspediteurs bei der
Abwicklung des erteilten Transportauftrages durch
Dispositionsfehler entsteht. Unter Dispositionsfehlern im Sinne der
Versicherungsbedingungen sind insbesondere zu verstehen:
a) Wahl eines falschen Beförderungsmittels;
b) versäumte Benachrichtigung;
c) Fehlleitung oder mangelhafte Adressierung;
d) falsche Zustellung;
e) fehlerhafte Vermittlung oder gänzliche Unterlassung von
Transportversicherungsaufträgen.
f) Die mit einem Möbeltransportauftrag im unmittelbaren
Zusammenhang stehende, nicht disponierte Lagerung gilt bis zur
Dauer von 15 Tagen (Sonn- und Feiertage nicht gerechnet)
mitversichert.
2. Bei Lagerungen werden insbesondere ersetzt:
a) Fehlauslieferung vom Lagergut, Verlust und Beschädigung, soweit
nicht die Ausschlußbestimmungen des Abschnittes B. Abs. 5 in
Betracht kommen;
b) fehlerhafte Vermittlung oder gänzliche Unterlassung von
Lagerversicherungsaufträgen (Feuer-, Einbruchdiebstahl- und
Leitungswasserschaden).
3. Auf Kostbarkeiten, echte Teppiche und Kunstgegenstände erstreckt
sich die Versicherung sowohl bei Möbeltransporten als auch bei
Lagerungen grundsätzlich nur dann, wenn diese Gegenstände dem
Möbelspediteur oder dem Lagerhalter im Sinne der
Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport oder nach den
Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport unter Angabe des
Wertes schriftlich gesondert bekanntgegeben werden. Geld und
Wertpapiere sind in jedem Fall von dieser Versicherung
ausgeschlossen.
4. Die Versicherer ersetzen auch Ansprüche, die durch schuldhafte
Versäumung einer Regreßwahrung entstanden sind, sofern dadurch
nachgewiesenermaßen dem Auftraggeber ein Schaden erwachsen
ist.
5. Die Versicherung erstreckt sich ferner auf Ansprüche, die der
Auftraggeber nicht auf einen Beförderungs- oder Lagervertrag,
sondern auf Eigentum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte
Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem
Möbelspediteur abgeschlossenen Beförderungs- oder Lagerauftrag
unmittelbar zusammenhängen.
6. Bei Fehlverladungen, die sich auf einen versicherten
Möbeltransport oder eine versicherte Möbeleinlagerung beziehen,
erstatten die Versicherer dem Möbelspediteur die
Beförderungsmehrkosten einschließlich etwaiger Telegramm-, Telefon-
und Portogebühren, die zur Minderung des Schadens aufgewendet
worden sind und aufgewendet werden mußten.
B. Ausgeschlossene Gefahren
Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind:
1. Schäden, die durch Verschulden des Auftraggebers oder dessen
Beauftragten sowie durch höhere Gewalt entstanden sind. Weiters
Schäden, die sich im Falle von Kriegs- oder kriegsähnlichen
Ereignissen, Verfügungen von hoher Hand, Bandenkrieg, innere
Unruhen, Plünderung, Streik oder Aussperrung ergeben, es sei denn,
daß der Versicherungsnehmer nachweist, daß diese Schäden mit einem
der vorerwähnten Ereignisse beziehungsweise deren Auswirkung weder
mittelbar noch unmittelbar im Zusammenhang stehen.
2. Ansprüche, die der Auftraggeber gegen den Möbelspediteur aus
einer im Möbelspeditionsgewerbe nicht allgemein üblichen Abrede
herleitet oder die auf einer Vereinbarung des Auftraggebers mit dem
Möbelspediteur beruhen, die nicht zu den unter § 1 fallenden
Geschäften gehören oder über die gesetzliche Haftung des
Möbelspediteurs hinausgehen.
3. Schäden, die auf Vorsatz des Firmeninhabers, seiner gesetzlichen
Vertreter, Prokuristen oder selbständigen Leiter einer
Zweigniederlassung beruhen. Darunter sind insbesondere Schäden
durch Veruntreuung und Unterschlagung durch genannte Personen zu
verstehen.
4. Schäden, die an lose im Waggon verladenen, unverpackten oder
mangelhaft verpackten Gütern entstehen, auch wenn sie durch eine
Transportversicherung nicht deckbar sind.
5. Bei Lagerverträgen Schäden am Gut, die durch eine Feuer-,
Einbruchdiebstahl- und Leitungswasserschadenversicherung gedeckt
sind oder hätten gedeckt werden können.
6. Schrammschäden, Politurrisse, Leimlösungen oder Scheuerschäden,
es sei denn, daß diese auf Vorsatz solcher Angestellter beruhen,
die nicht als leitende Angestellte im Sinne des Abs. 3 anzusehen
sind.
7. Sogenannte Bagatellschäden bis einschließlich Euro 36,34 werden
nicht vergütet.
8. Jeder Transport von EDV-Geräten und EDV-Anlagen. Im Zuge von
Büroübersiedlungen werden EDV-Geräte jedoch bis 10% der
Versicherungssumme, höchstens bis zu Euro 7.267,28
mitversichert.
§ 5
Ersatzpflicht im Schadensfalle
1. Im Falle der Beschädigung oder des Verlustes eines Gutes wird
der Zeitwert ersetzt, den das Gut im Zeitpunkt des
Schadensereignisses hatte. Bei Verlust, Beschädigung oder Bruch
eines Teiles einer Sacheinheit erfolgt die Schadensvergütung nur
für den vom Schaden betroffenen Teil.
2. Treffen mehrere Schadensursachen, nämlich Schäden am Gut und
Vermögensschäden zusammen, so ersetzen die Versicherer den
Gesamtschaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme, die in allen
Fällen die Höchstsumme der Ersatzpflicht bildet. Im Falle der
Unterversicherung haften die Versicherer nur anteilsmäßig.
§ 6
Höchstgrenze der Ersatzpflicht
1. Die Versicherer haften im Umfang ihrer Beteiligung für alle auf
ein Schadensereignis angemeldeten Ansprüche aus diesem
Versicherungsschein bis zu einem Betrag von Euro 145.345,67, auch
wenn mehrere Versicherte durch dieses Schadensereignis betroffen
wurden. Übersteigt die Gesamtforderung mehrerer Auftraggeber den
vorstehenden Höchstbetrag, dann haften die Versicherer den
einzelnen Auftraggebern gegenüber nur im Verhältnis der Einzelwerte
zum Gesamtwert. Bei Umzugsgut, dessen tatsächlicher Wert die
Höchsthaftung von Euro 145.345,67 übersteigt, verzichten die
Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
2. Für einen Schaden aus fehlerhafter Vermittlung oder gänzlicher
Unterlassung des Abschlusses einer Transport- oder
Lagerversicherung durch den Möbelspediteur gilt die Höchsthaftung
auf Euro 36.336,42 beschränkt.
§ 7
Versicherungsauftrag, Versicherungssumme
1. Prämienpflichtig ist jeder einzelne Beförderungs- und
Lagerauftrag.
2. Jeder prämienpflichtige Auftrag ist mit der dem Wert des Gutes
entsprechenden Versicherungssumme zu den im § 8 angeführten Prämien
zu versichern:
a) Der Versicherungssumme ist der Zeitwert des Haushaltsgutes und
der Möbel zugrunde zu legen. Der Möbelspediteur hat nach
Tunlichkeit dafür zu sorgen, daß der Auftraggeber die richtige
Versicherungssumme aufgibt. Sollte der Auftraggeber die
Versicherungssumme nicht aufgeben, so hat der Möbelspediteur
seinerseits die Versicherungssumme zu schätzen. Schätzungsfehler
fallen nicht unter diese Versicherung und kann aus solchen weder
für den Möbelspediteur noch für die Versicherung eine Haftung
erwachsen.
b) Die Versicherer werden den Einwand der Unterversicherung bei
Zugrundelegung der von dem Möbelspediteur gewählten
Versicherungssumme nur dann erheben, wenn der Wert um mindestens
20% höher liegt als der Schätzungswert.
§ 8
Prämie
Die Prämiensätze für jeden Möbeltransport und für jede
Möbellagerung einschließlich der Versicherungssteuer sind in der
Prämientabelle festgelegt.
§ 9
Anmeldung
1. Der Möbelspediteur hat alle versicherten Beförderungs- und
Lagerverträge am Ende eines jeden Kalendermonats, spätestens jedoch
bis zum 10. des darauffolgenden Monats, den Gesellschaften zu
Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle auf den von ihnen
gelieferten Vordrucken anzumelden und gleichzeitig die dafür zu
entrichtende Prämie zu bezahlen. Beförderungs- und Lagerverträge im
Einzelwert von über Euro 3.633,64 hat der Möbelspediteur
gleichzeitig einzeln mit der höheren Versicherungssumme unter
Angabe des Auftraggebers und unter Anführung seiner
Positionsnummern auf den von den Versicherern gelieferten
Spezifikationsformularen anzumelden.
2. Beförderungs- und Lagerverträge im Einzelwert von über Euro
14.534,57- sind unverzüglich bei Erteilung des Auftrages gesondert
anzumelden.
3. Möbeltransporte und Einlagerungen, bei denen Kostbarkeiten,
echte Teppiche und Kunstgegenstände je Auftrag den Wert von Euro
14.534,57 übersteigen, sind unter Nennung dieser Gegenstände und
Bekanntgabe ihres Wertes unverzüglich bei Annahme des Auftrages
gesondert anzumelden.
§ 10
Prüfungsrecht der Versicherer
Die Versicherer sind berechtigt, die Anmeldungen des
Möbelspediteurs durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und
sonstige Unterlagen, soweit sie diese Versicherung betreffen,
nachzuprüfen.
§ 11
Geltendmachung des Schadens, Obliegenheiten des Möbelspediteurs und
des Versicherten
1. Der Möbelspediteur hat als Versicherungsnehmer jeden Schaden
unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen, nachdem er
hievon Kenntnis erhalten hat, den Gesellschaften zu Handen der
beauftragten Bearbeitungsstelle schriftlich anzumelden. Die Frist
wird durch rechtzeitige Absendung der Anmeldung gewahrt. Im Falle
der schuldhaften Versäumnis der Frist sind die Gesellschaften von
der Leistung frei.
2. Der Möbelspediteur ist verpflichtet, für rechtzeitige und
neutrale Schadensfeststellung, soweit er darauf Einfluß nehmen
kann, und unter Beachtung etwaiger Anweisungen der Versicherer
tunlichst für Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; er
hat den Versicherern jede verlangte Auskunft zu erteilen und die
Unterlagen zu liefern, die zur Klarstellung des Schadens dienen
können. Werden diese Obliegenheiten vom Möbelspediteur grob
fahrlässig verletzt, so sind die Gesellschaften von der Leistung
frei.
3. Der Versicherte ist, sobald er von dieser Versicherung Kenntnis
hat, gleichfalls verpflichtet, unter Beachtung etwaiger Anweisungen
der Gesellschaften für sachdienliche Schadensfeststellung zu
sorgen; er hat die Pflicht, den Schaden, soweit möglich, abzuwenden
oder zu mindern. Soweit den Versicherern durch Verletzung der
Schadensminderungspflicht seitens des Versicherten Nachteile
erwachsen, sind die Versicherer von der Leistung frei.
4. Die Auszahlung der Schadenssumme erfolgt an den Versicherten als
Geschädigten. Der Möbelspediteur gilt jedoch zur Empfangnahme der
Schadenssumme ermächtigt, wenn er die Schadensanmeldung betrieben
und die Abfindungserklärung des Versicherten vorgelegt hat.
5. Wegen der Verjährung der Versicherungsansprüche und des
Erlöschens eines durch die Versicherer abgelehnten
Versicherungsanspruches gilt die Bestimmung des § 12
Versicherungsvertragsgesetz.
§ 12
Rückgriffsrecht
1. Die Versicherer verzichten auf einen Rückgriff gegen den
Möbelspediteur und seine Arbeitnehmer. Soweit der Möbelspediteur
sich bei der Ausführung des ihm übergebenen Auftrages
nachgeordneter Spediteure sowie weiterer Beauftragter bedient hat,
verzichten die Versicherer gegen jene Möbelspediteure auf ein
Rückgriffsrecht, die diesen Versicherungsschein generell gezeichnet
haben.
2. Ein Rückgriff in voller Höhe ist jedoch gegen jeden gestattet,
der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
§ 13
Schadensbeteiligung des Spediteurs
1. Der Möbelspediteur hat den Gesellschaften zu Handen der
beauftragten Bearbeitungsstelle 10% desjenigen Betrages
unverzüglich zu erstatten, den die Gesellschaften je Schadensfall
bezahlt haben, mindestens Euro 36,33, höchstens jedoch Euro
254,35.
2. Hat ein gesetzlicher Vertreter, Prokurist oder selbständiger
Leiter einer Zweigniederlassung des Möbelspediteurs den Schaden
durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, so erhöht sich die
Beteiligung des Möbelspediteurs am Schaden auf 20%, mindestens Euro
36,33, höchstens jedoch Euro 254,35.
Unberührt hievon bleiben die Bestimmungen des § 12 Abs. 2.
§ 14
Dauer der Versicherung
1. Dieser Vertrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31.
Dezember 1989 abgeschlossen mit der Maßgabe, daß er jeweils um ein
weiteres Jahr stillschweigend verlängert wird, wenn er nicht zum
jeweiligen Ablauf unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten durch eingeschriebenen Brief von einer der Parteien
gekündigt wird.
2. Sollten Änderungen zu diesem Vertrag zwischen den beteiligten
Versicherungsgesellschaften und dem Fachverband der Spediteure
vereinbart werden, so treten diese an Stelle der bisherigen
Bestimmungen.
§ 15
Außerordentliches Kündigungsrecht
1. Den Versicherern steht das Recht zu, vom Fachverband der
Spediteure sofortige Verhandlungen über eine anderweitige
Festsetzung der Prämie zu verlangen, falls die bezahlten Schäden
aus dem Gesamtgeschäft 80% der angemeldeten Prämien erreicht haben.
Kommt eine Einigung mit dem Fachverband der Spediteure innerhalb
von 14 Tagen nicht zustande, so sind die Versicherer berechtigt,
die Gesamtheit der Möbel-SVS-Scheine mit vierwöchiger Frist zu
kündigen. In diesem Fall sind die Versicherer verpflichtet, die
Kündigung sowohl gegenüber dem Fachverband der Spediteure als auch
gegenüber jedem einzelnen Möbel-SVS-Zeichner mittels
eingeschriebenen Briefes auszusprechen.
2. Die Versicherer sind mit Zustimmung des Fachverbandes der
Spediteure berechtigt, einzelne Verträge mit einer Frist von drei
Wochen jeweils zum Monatsende zu kündigen:
a) wenn sich erhebliche Mängel im Betrieb des Möbelspediteurs
zeigen, deren Beseitigung die Versicherer zur Vermeidung von
Schäden billigerweise verlangen können, der Möbelspediteur aber
trotz Setzung einer angemessenen Frist diese Mängel nicht
abstellt;
b) wenn der Möbelspediteur vorsätzlich die Prämienanmeldungsfrist
verletzt hat;
c) wenn der Möbelspediteur mit einer fälligen Prämienzahlung länger
als zwei Wochen nach empfangener Mahnung im Verzug ist. Die Mahnung
muß durch eingeschriebenen Brief erfolgen und die Rechtsfolgen
angeben, die mit dem Ablauf der Frist verbunden sind.
§ 16
Gerichtsbarkeit
1. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die ordentlichen
Gerichte zuständig.
2. Die führende Gesellschaft ist von den mitbeteiligten
Gesellschaften ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten auch bezüglich
ihrer Anteile als Kläger oder Beklagter zu führen. Ein gegen die
führende Gesellschaft ergangenes Urteil wird von den beteiligten
Gesellschaften als auch gegen sie verbindlich anerkannt.
3. Die von den Gesellschaften beauftragte Bearbeitungsstelle ist
berechtigt, die Rechte der Versicherer aus diesem Vertrag im
eigenen Namen geltend zu machen.
§ 17
Führungsklausel und Beteiligungsliste
In diesem Versicherungsschein sind die nachbezeichneten Versicherer
unter Ausschluß der solidarischen Haftung mit den dabei angegebenen
Quoten beteiligt. Die Geschäftsführung liegt in den Händen der
Wiener Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien.
BeteiligungslisteWiener Allianz, Versicherungs AG (Führung)14
%Anglo Elementar, Versicherungs AG11,6%Erste Allgemeine Unfall- und
Schadensvers. Ges.11,6%Donau, Allgemeine Versicherungs
AG9,3%RAS-Österreich, Adriat. Vers. AG9,3%Vers. Anstalt der österr.
Bundesländer9,3%„Winterthur“ Versicherungs AG8,8%Wiener Städtische
Wechselseitige Vers.7 %Basler Versicherungs
Gesellschaft3,7%Helvetia, Schweizerische Feuervers.
Ges.3,7%Nordstern, Allgem. Versicherungs AG3%Schweiz, Allgem.
Versicherungs AG2,9%Mannheimer Versicherungs-Ges.2 %Internat.
Unfall- und Schadensvers. AG1,8%Colonia, Versicherungs AG1 %Grazer
Wechselseitige Versicherung1 %100%Vorausbeteiligung HANNOVER
Intern. AG1 %