Einlagerungsbestimmungen für Umzugsgüter
III. Einlagerungsbedingungen für den
Möbeltransport
I. Geltungsbereich
§ 1
a) Die Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport gelten für
die Einlagerung von Umzugsgut. Sie gelten für alle Verrichtungen
und die damit zusammenhängenden Geschäfte des Lagerhalters, soweit
ihnen nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche zum
Schutze von Verbrauchern, entgegenstehen.
b) Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der
verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
auszuführen.
II. Haftung
A. Des Lagerhalters
§ 2
a) Der Lagerhalter haftet für Verlust oder Beschädigung des Gutes,
sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem Verschulden
während der dem Lagerhalter obliegenden Behandlung oder Lagerung
des Gutes eintritt.
b) Der Lagerhalter hat den Schaden unter Ausschluß der Haftung für
etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen, jedoch steht es ihm
in jedem Fall frei, die Entschädigung in Geld zu leisten. In jedem
Fall ist die Haftung des Lagerhalters mit dem Betrag des
Lagergeldes, höchstens jedoch mit dem Betrag des Lagergeldes für
zwölf Monate, beschränkt.
§ 3
Die Haftung ist ausgeschlossen:
a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken
im Vertrag nicht übernommen wurde;
b) für Schäden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften
Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z.B. Bruch oder
Beschädigung von Marmorplatten, Glas, Porzellan, Spiegeln,
Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Ofen
und mechanischen Werken, es sei denn, dem Lagerhalter wird ein
Verschulden nachgewiesen;
c) für Schäden, wie z. B. zu große Belastung der Möbel, Lösen von
Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation,
innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen sowie
Witterungseinflüsse;
d) 1. für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld,
Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und
Urkunden;
2. für Funktionsschäden an Elektrogeräten, wie z. B.
Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV- oder ähnlich
empfindlichen Geräten;
3. für Schäden, die durch explosive, feuergefährliche, strahlende,
selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle sowie Fette
entstehen;
4. für Schäden, die durch Einbruchdiebstahl, Erpressung oder Raub
entstehen;
e) für Zahl, Art und äußere Beschaffenheit des Lagergutes ist das
Lagerverzeichnis maßgebend. Weist der Lagerhalter nach, daß ein Gut
in derselben äußeren Beschaffenheit, in der er es bekommen hat,
ausgeliefert ist, ist jeder Schadenersatzanspruch gegen ihn
ausgeschlossen.
§ 4
a) Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel nicht
sofort bei Auslagerung, äußerlich nicht erkennbare Mängel
spätestens am sechsten Tag nach Auslagerung dem Lagerhalter
schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
b) Hat der Lagerhalter aufgrund des Vertrages für Verlust des Gutes
Ersatz zu leisten, so ist, unbeschadet des § 2, der gemeine Wert zu
ersetzen, welches Gut derselben Art und Beschaffenheit bei
Auslagerung hatte.
c) Unbeschadet des § 2 richtet sich im Falle der Beschädigung die
Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert des
Gutes in beschädigtem Zustand und dem gemeinen Wert, welcher das
Gut ohne die Beschädigung bei Auslagerung gehabt haben würde.
d) Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, die als Folge des
Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten.
§ 5
a) Der Lagerhalter ist verpflichtet, die Schäden, die dem
Auftraggeber durch den Lagerhalter bei der Ausführung des Auftrages
erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf Kosten des
Auftraggebers zu versichern. Die Polizze für die Versicherung muß,
insbesondere in ihrem Deckungsumfang, mindestens dem
Möbel-Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS) entsprechen. Die
Prämie hat der Lagerhalter für jeden einzelnen Möbellagervertrag
auftragsbezogen zu erheben und sie als Aufwendungen des
Auftraggebers ausschließlich für die Möbel-Speditionsversicherung
in voller Höhe an die jeweiligen Versicherer abzuführen. Der
Lagerhalter hat dem Auftraggeber auf Verlangen anzuzeigen, bei wem
er die Möbel-Speditionsversicherung gezeichnet hat.
b) Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren
Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des
Möbel-SVS.
c) 1. Ist durch den Abschluß des Möbel-SVS die
Möbel-Speditionsversicherung gedeckt, so ist der Lagerhalter von
der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden
frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, daß infolge
fehlender oder ungenügender Wertangabe des Auftraggebers die
Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder Schadensbetrag
zurückbleibt.
2. Hat der Lagerhalter keine Möbel-Speditionsversicherung nach lit.
a) abgeschlossen, so darf er sich dem Auftraggeber gegenüber nicht
auf die Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport
berufen.
B. Des Auftraggebers
§ 6
a) Feuer- und explosionsgefährliche, strahlende, zur
Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende und
überhaupt solche Güter, die Nachteile für das Lager oder für andere
Lagergüter befürchten lassen, sind, abgesehen von besonderer
schriftlicher Vereinbarung, von der Lagerung ausgeschlossen.
Dasselbe gilt von solchen Gütern, die schnellem Verderb oder
Fäulnis ausgesetzt sind.
b) Werden solche Güter dennoch eingelagert, so haftet der
Einlagerer für jeden daraus entstehenden Schaden. Diese Haftung
tritt nicht ein, wenn dem Lagerhalter die nachteilige Eigenschaft
des Gutes bei der Übergabe zur Lagerung angegeben worden ist und
der Lagerhalter die Annahme des Gutes nicht abgelehnt hat.
III. Lagerversicherung
§7
a) Zur Versicherung des Gutes ist der Lagerhalter verpflichtet,
sofern ein schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des
Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Eine
bloße Wertangabe oder ungenaue oder unausführbare
Versicherungsweisungen genügen nicht zur Begründung einer
Versicherungspflicht des Lagerhalters.
b) Die Lagerversicherung erstreckt sich nur auf Feuer,
Einbruchdiebstahl und Leitungswasser .
c) Im Falle der Versicherung ist der Anspruch des Auftraggebers
gegen den Lagerhalter aus den durch die Versicherung gedeckten
Gefahren im Schadensfall auf das beschränkt, was der Lagerhalter
selbst Von der Versicherung ausgezahlt erhält. Der Lagerhalter ist
berechtigt, etwaige Forderungen, die ihm gegen den Auftraggeber
zustehen, davon in Abzug zu bringen. Der Lagerhalter erfüllt seine
Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die
Versicherungsgesellschaft.
d) Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder
Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten
Gefahren gegen den Lagerhalter ausgeschlossen, geht also nicht auf
den Versicherer über.
IV. Mündliche Abreden
§ 8
Für Befolgung mündlicher Anweisungen. die von keiner Seite
schriftlich bestätigt werden, übernimmt der Lagerhalter keine
Verantwortung.
V. Allgemeines
§ 9
a) Der Auftraggeber erhält über die eingelagerten Güter einen
Lagerschein, (Anlage 1 ), der vor Auslieferung des Gutes
zurückzugeben ist. Der Lagerschein gilt nur als
Empfangsbestätigung. Der Lagerhalter ist daher insbesondere nicht
verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des Lagerscheines
auszuhändigen. Der Lagerhalter ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, die Legitimation des Vorzeigers des Lagerscheines zu
prüfen. Er ist ohne weiteres berechtigt, gegen Rückgabe des
Lagerscheines das Gut an den Vorzeiger des Scheines
auszuliefern.
b) Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag
ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm
schriftlich vom Auftraggeber mitgeteilt worden ist. In solchen
Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber nur derjenige, dem die Rechte
abgetreten oder verpfändet worden sind, zur Verfügung über das
Lagergut berechtigt.
c) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der
Unterschriften auf den das Gut betreffenden Schriftstücken oder die
Befugnis der Unterzeichner zu prüfen.
§ 10
a) Die Lagerung erfolgt in betriebseigenen oder fremden
Lagerräumen. Lagert der Lagerhalter nicht im eigenen Lager ein, so
hat er den Lagerort dem Auftraggeber schriftlich bekanntzugeben.
Muß die Lagerung in einem öffentlichen Lager erfolgen, so gelten
primär dessen Geschäftsbedingungen.
b) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder Bewachung
von Lagerräumen besteht nur insoweit, als die Sicherung und
Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten und
ortsüblich ist. Der Lagerhalter genügt seiner Bewachungspflicht,
wenn er bei Einstellung, Annahme und Durchführung der Bewachung die
notwendige Sorgfalt angewendet hat.
c) Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen
oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die
Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muß er
unverzüglich vorbringen. Macht er vom Besichtigungsrecht keinen
Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise
der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die
Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen
Lagerhalters erfolgt ist.
§ 11
a) Der Zutritt zum Lager ist dem Auftraggeber oder seinem
Beauftragten nur während der Geschäftsstunden in Begleitung des
Lagerhalters oder berufener Angestellter erlaubt, wenn der Besuch
mindestens drei Tage vorher angemeldet ist und der Lagerschein
vorgelegt wird. In den ersten und letzten drei Tagen jedes
Monatswechsels ist eine Besichtigung des Lagers nicht
gestattet.
b) Nimmt der Auftraggeber irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor,
so hat er danach dem Lagerhalter das Gut aufs neue zu übergeben und
erforderlichenfalls Zahl, Art und Beschaffenheit des Gutes
gemeinsam mit ihm festzustellen. Andernfalls ist jede Haftung des
Lagerhalters für später festgestellte Schäden, die den Umständen
nach durch den Eingriff des Auftraggebers verursacht sein können,
ausgeschlossen. Der Lagerhalter behält sich das Recht vor, die
Handlungen, die der Auftraggeber mit seinem Lagergut vornehmen
will, durch seine Angestellten Ausführen zu lassen. Die durch die
Besichtigung oder Heraussuchung entstehenden Kosten sind nach dem
im Geschäft des Lagerhalters geltenden Tarif oder in Ermangelung
dessen nach ortsüblichen Preisen zu bezahlen.
§ 13
Der Transport der Lagergüter zu der künftigen Wohnung des
Auftraggebers oder nach einem sonstigen Bestimmungsort soll durch
den Lagerhalter erfolgen.
§ 14
Ohne besonderen schriftlichen Auftrag ist der Lagerhalter zur
Vornahme von Arbeiten zur Erhaltung oder Bewahrung des Gutes oder
seiner Verpackung nicht verpflichtet.
§ 15
a) Der Lagerhalter kann den Lagervertrag jederzeit durch
eingeschriebenen Brief mit Monatsfrist kündigen.
b) Der Auftraggeber kann den Lagervertrag jederzeit ohne Frist
kündigen, unbeschadet des Anspruches des Lagerhalters auf Lagergeld
gemäß § 16.
c) In den ersten und letzten drei Tagen jedes Monatswechsels werden
Lagergüter nicht ausgefolgt. Dem Auftraggeber entstehen hierdurch
keine zusätzlichen Lagergelder.
VI. Preisberechnung
§ 16
a) Das Lagergeld wird monatlich berechnet. Jeder angefangene
Kalendermonat gilt als voller Monat. Ändern sich nach erfolgter
Preisvereinbarung die ortsüblichen Sätze oder die örtlichen Tarife
des Gewerbes, so ändert sich entsprechend der vereinbarte
Preis.
b) Die Kosten der Einlagerung, Aufstapelung und der späteren
Auslagerung werden nach den ortsüblichen oder tarifmäßigen Preisen
gesondert berechnet. Allfällige öffentliche Abgaben hat der
Auftraggeber zu tragen.
c) Die Lagerkosten sind, soweit es sich um Auslagen handelt,
sofort, sonst monatlich am ersten Wochentag jedes Monats zu
bezahlen.
d) Gegenüber Ansprüchen des Lagerhalters ist eine Aufrechnung oder
Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers
zulässig, die der Höhe nach feststehen und dem Grunde nach
unbestritten sind.
§ 17
a) Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen Ansprüche, die ihm aus
laufender Rechnung oder aus sonstigen Gründen gegen den
Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht
an den Lagergütern.
b) Für den Pfand- oder Selbsthilfe-Verkauf kann der Lagerhalter in
allen Fällen eine Verkaufsprovision von 10% des Bruttoerlöses
berechnen.
VII. Verjährung
§ 18
Alle Ansprüche gegen den Lagerhalter, gleichviel aus welchem
Rechtsgrund, verjähren nach sechs Monaten. Die Verjährung beginnt
mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens
jedoch mit der Auslagerung.
VIII. Gerichtsstand
§ 19
Der Gerichtsstand für alle Beteiligten wird durch den Ort der
Handelsniederlassung des Lagerhalters bestimmt, mit dem das
Geschäft abgeschlossen wurde.
Ist jedoch der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 140/1979 in der jeweils
gültigen Fassung, und hat dieser im Inland seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt,
so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und
104 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm (JN) nur die Zuständigkeit eines
Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der
gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.